OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.11.2013
1 M 173/13
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 503/13

Negativen Bindungswirkung eines geänderten Gewerbesteuermessbescheides für die Zinsfestsetzung der kommunalen Steuerbehörde bei rückwirkenden Ereignissen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 1 M 173/13

DRsp Nr. 2015/4726

Negativen Bindungswirkung eines geänderten Gewerbesteuermessbescheides für die Zinsfestsetzung der kommunalen Steuerbehörde bei rückwirkenden Ereignissen

Zur (negativen) Bindungswirkung eines geänderten Gewerbesteuermessbescheides für die Zinsfestsetzung der kommunalen Steuerbehörde betreffend des Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 233a Abs. 2a i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 2013 - 2 B 503/13 - zu Ziffer 1. und 2. des Tenors geändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 105,00 EUR. Die Antragstellerin hat die vom Antragsgegner geforderten Zinsen gezahlt.