OVG Saarland - Beschluss vom 25.11.2013
1 B 414/13
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133;
Fundstellen:
ZBR 2014, 101
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 803/13

Zulässigkeit von bereits das Bewerberfeld einengenden konstitutiven Anforderungsmerkmalen in einer Stellenausschreibung; Voraussetzung von besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens

OVG Saarland, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 1 B 414/13

DRsp Nr. 2013/25148

Zulässigkeit von bereits das Bewerberfeld einengenden konstitutiven Anforderungsmerkmalen in einer Stellenausschreibung; Voraussetzung von besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens

Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind in einer Stellenausschreibung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dies kann der Fall sein, wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2013 - 2 L 803/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.872,99 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133;

Gründe