LG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2013
2-13 S 94/12
Normen:
WoEigG § 27 Abs. 2 Nr. 2; WoEigG § 43 Nr. 4; WoEigG § 45 Abs. 1; WoEigG § 46; GmbHG § 5a;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1042
NZG 2014, 826
NZM 2014, 439
WuM 2014, 428
ZMR 2014, 305
ZWE 2014, 277
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 310 C 145/11

Anfechtungsklage gegen die Wahl einer haftungsbeschränkten UG zur Wohnungseigentumsverwalterin - Erteilung einer anwaltlichen Prozessvollmacht durch den Verwalter; Hauptsacheerledigung durch die Wiederwahl der Verwalterin; Informationsverschaffungspflichten der Wohnungseigentümer vor der Wahl

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 2-13 S 94/12

DRsp Nr. 2014/11923

Anfechtungsklage gegen die Wahl einer haftungsbeschränkten UG zur Wohnungseigentumsverwalterin - Erteilung einer anwaltlichen Prozessvollmacht durch den Verwalter; Hauptsacheerledigung durch die Wiederwahl der Verwalterin; Informationsverschaffungspflichten der Wohnungseigentümer vor der Wahl

1. Ein Verwalter, der nicht als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen ist, kann ohne Beschluss zur Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage für die übrigen Wohnungseigentümer einen Anwalt mandatieren. 2. Die Wiederwahl des Verwalters führt nicht zur Hauptsacheerledigung im Anfechtungsverfahren gegen eine frühere Bestellung. 3. Vor Wahl einer haftungsbeschränkten UG müssen sich die Eigentümer ausreichende Unterlagen über die Liquidität der Verwalterkandidatin verschaffen; insbesondere über einen ausreichenden Versicherungsschutz.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 230.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WoEigG § 27 Abs. 2 Nr. 2; WoEigG § 43 Nr. 4; WoEigG § 45 Abs. 1; WoEigG § 46; GmbHG § 5a;

Gründe:

I.