OLG Hamburg - Urteil vom 19.03.2014
8 U 138/11
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
ZMR 2015, 291
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 20/11

Anforderungen an die Bezeichnung der vermietenden Personen zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB

OLG Hamburg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 8 U 138/11

DRsp Nr. 2015/1587

Anforderungen an die Bezeichnung der vermietenden Personen zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB

1.Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Vermieter im Mietvertrag als "Erbengemeinschaft" mit Zusatz eines Familiennamens bezeichnet ist und der Mietvertrag zwei Unterschriften trägt, von denen eine als Unterschrift einer natürlichen Person mit demselben Familiennamen lesbar ist. 2. Dass die unterzeichnenden Personen als Grundstückseigentümer Vermieter sein sollen, muss aus der Vertragsurkunde selbst erkennbar sein.

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2011, Az. 403 HKO 20/11, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerinnen außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 908,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Diese Kosten trägt die Beklagte zu 2) selbst.