OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.05.2014
12 U 170/13
Normen:
StGB § 240; BGB § 826; BGB § 535; BGB § 566; BGB § 578; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862; § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG (Baden-Württemberg);
Fundstellen:
MDR 2014, 708
MietRB 2014, 259
ZMR 2014, 11
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 308/13

Anspruch des Mieters von Gewerberäumen auf Nutzung der Versorgungsanschlüsse für Wasser und Strom des Nachbargrundstücks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 12 U 170/13

DRsp Nr. 2014/9399

Anspruch des Mieters von Gewerberäumen auf Nutzung der Versorgungsanschlüsse für Wasser und Strom des Nachbargrundstücks

Dem Mieter von Gewerberäumen steht gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks ein Anspruch auf Nutzung der diesem Grundstück dienenden Versorgungsanschlüsse zum Zwecke der Versorgung der Gewerberäume mit Wasser und Strom nicht zu.

Normenkette:

StGB § 240; BGB § 826; BGB § 535; BGB § 566; BGB § 578; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862; § 7 e Abs. 1 S. 3 NRG (Baden-Württemberg);

Zum Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung der von der Verfügungsklägerin gemieteten Gewerberäume in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin ist Mieterin der Gewerberäumlichkeiten "A. 9" in Karlsruhe aufgrund Mietvertrages vom 13.10.2011. Mietbeginn war der 01.11.2011. Dort befinden sich ihre Produktionsräume für Fleischverarbeitung (Dönerkegel) und ihre Büroräume. Eigentümer dieses Grundstücks sind Z. K. und A. C. als Miteigentümer zu je 1/2. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks "A. 7a".