OLG Naumburg - Urteil vom 16.06.2014
10 U 37/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 259/12

Umfang der Überprüfung der Auslegung einer Individualvereinbarung durch das BerufungsgerichtAuslegung einer Schiedsklausel in einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Gesellschaftsanteils

OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 10 U 37/13

DRsp Nr. 2014/18659

Umfang der Überprüfung der Auslegung einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht Auslegung einer Schiedsklausel in einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Gesellschaftsanteils

1. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält es diese nicht für sachlich überzeugend, muss es die Auslegung, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält, selbst vornehmen. 2. Vereinbaren zwei Beteiligte ein Darlehen zur Finanzierung eines Gesellschaftsanteils des einen und schließen danach einen Gesellschaftsvertrag, der u. a. für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Schiedsgericht vereinbart, so umfasst diese Vereinbarung nicht Streitigkeiten wegen des vorher gewährten Darlehens.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen 11 O 259/12, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Januar 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.