LAG Nürnberg - Urteil vom 09.03.2015
7 Sa 64/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3949/13

Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes für die Verzinsung noch nicht ausgezahlten Versorgungskapitals

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 64/14

DRsp Nr. 2017/3497

Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes für die Verzinsung noch nicht ausgezahlten Versorgungskapitals

Sieht eine Betriebsvereinbarung, die die ratenweise Auszahlung von Versorgungskapital regelt, die Verzinsung noch nicht ausgezahlter Beträge mit einem "marktüblichen Zinssatz" vor, so ist hinsichtlich der Höhe dieses Zinssatzes auf die Rendite von Bundesanleihen, insbesondere von börsennotierten Bundeswertpapieren abzustellen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2013 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.962,24 € (in Worten viertausendneunhundertzweiundsechzig 24/100 Euro) zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/9, die Beklagte trägt 4/9.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Verzinsung einer kapitalisierten Altersversorgung.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.

Bei der Beklagten besteht eine sog. "Deferred Compensation Regelung". Diese Regelung bietet die Möglichkeit, sich Teile des Einkommens nicht auszahlen zu lassen, sondern zum Aufbau eines Ruhegeldkontos zu verwenden (Entgeltumwandlung).