LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2015
6 Sa 409/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3363/13

Stillschweigend vereinbarte unbefristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 409/14

DRsp Nr. 2016/5267

Stillschweigend vereinbarte unbefristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

1. Hat die Arbeitgeberin in Vertretung durch ihre Technische Leiterin eine auf den Abschluss eines weiteren Änderungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und nicht nur im Wege des Direktionsrechtes (einseitig) Mehrarbeit angeordnet, ist insoweit gemäß §§ 133, 157 BGB nicht entscheidend, was die Arbeitgeberin bei Abgabe des Angebotes für "innere" Vorstellungen über dessen zeitliche Dauer hatte; abzustellen ist vielmehr darauf, wie eine verständige Empfängerin in der Position der Arbeitnehmerin das Angebot nach Treu und Glauben verstehen durfte. 2. Eine aus Sicht der Arbeitnehmerin inhaltlich eindeutige Erklärung der Technischen Leiterin ihr gegenüber, dass die Arbeitszeiterhöhung nur bis zum 30.06.2013 gilt, hat die Arbeitgeberin als eine ihr günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen.