Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2015 über die Anordnung einer Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die gemäß §§ 283 a Abs. 1 Satz 4, 567 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 283 a ZPO liegen vor.
§ 283 a ZPO ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden. Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt eine Räumungsklage im Sinne des § 283 a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird, der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig (vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., Rdn. 8 zu § 283 a ZPO).
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