OLG Naumburg - Beschluss vom 15.09.2015
12 W 84/15
Normen:
ZPO § 283a Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 73
NJW 2016, 1250
NZM 2015, 8
NZM 2016, 125
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 549/14

Begriff der Räumungsklage i.S. von § 283a Abs. 1 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 12 W 84/15

DRsp Nr. 2015/20465

Begriff der Räumungsklage i.S. von § 283a Abs. 1 ZPO

Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Räumungsklage im Sinne des § 283a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird; der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2015 über die Anordnung einer Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 283a Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 283 a Abs. 1 Satz 4, 567 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 283 a ZPO liegen vor.

§ 283 a ZPO ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden. Über das Miet- und Pachtrecht hinausgehend liegt eine Räumungsklage im Sinne des § 283 a Abs. 1 ZPO immer schon dann vor, wenn Räumung oder Herausgabe einer unbeweglichen Sache begehrt wird, der Rechtsgrund des Anspruchs ist gleichgültig (vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., Rdn. 8 zu § 283 a ZPO).