LAG Hamburg - Urteil vom 20.10.2016
8 Sa 47/16
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9/16

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine GesamtzusageZahlungsklage auf Entgelterhöhung bei ausdrücklichem Präambelbezug auf Individualvereinbarung

LAG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 47/16

DRsp Nr. 2017/11665

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage Zahlungsklage auf Entgelterhöhung bei ausdrücklichem Präambelbezug auf "Individualvereinbarung"

Die Frage, ob der Abschluss und die Bekanntgabe einer (unwirksamen) Betriebsvereinbarung als Gesamtzusage auszulegen ist, ist aus der verobjektivierten Sicht eines typischen Erklärungsempfängers zu beurteilen, nicht nach den Regeln für die Auslegung von Rechtsnormen. Ob die Präambel einer Betriebsvereinbarung nur (rechtlich unverbindliche) Zielvorstellungen oder für die Auslegung der gesamten Betriebsvereinbarung verbindliche allgemeine Regelungen enthält, ist eine Frage des Einzelfalls.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.06.2016 (9 Ca 9/16) wird abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger € 414,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB auf Beträgen von € 77,35 ab dem 01.09.2015 und jeweils weiteren € 77,35 ab dem jeweiligen 01. der Folgemonate bis zum 01.01.2016 zu zahlen

b) an den Kläger € 2.023,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2015 zu zahlen