LAG Thüringen - Urteil vom 01.03.2016
1 Sa 314/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 128/14

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDGRechtsfolgen des Fehlens einer Kündigungsregelung

LAG Thüringen, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 314/14

DRsp Nr. 2017/3330

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDG Rechtsfolgen des Fehlens einer Kündigungsregelung

1. Für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDG sind die Arbeitsgerichte berufen. 2. Der Klageantrag, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, ist auslegungsfähig. 3. Der Vertrag zwischen dem Bund und den Dienstleistenden sollte eine Kündigungsregel enthalten. Fehlt sie, so können die Bestimmungen der Mustervereinbarung herangezogen werden. 4. Kündigung und § 138 BGB.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen - 4 Ca 128/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 138;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Freiwilligendienstes zum 28.2.2014.