LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2016
L 3 U 204/11
Normen:
SGB X § 107; SGB I § 55; BGB § 133; BGB § 157; SGB I § 53 Abs. 2; SGB I § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 135/09

HinterbliebenenrenteAbtretungWirksamkeit einer AbtretungserklärungAuszahlungsanordnung als Verwaltungsakt

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 3 U 204/11

DRsp Nr. 2016/12256

Hinterbliebenenrente Abtretung Wirksamkeit einer Abtretungserklärung Auszahlungsanordnung als Verwaltungsakt

1. Eine Abtretungserklärung ist nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung (gemäß §§ 133 und 157 BGB) unzweifelhaft feststeht, auf welche Ansprüche sie sich bezieht. 2. Das kann entweder durch konkrete Bezeichnung oder auch einen Sammelbegriff geschehen; tritt der Zedent z.B. seine "Rentenansprüche" ab, so fallen darunter seine Ansprüche auf eigene Rente wie etwaige Hinterbliebenenrentenansprüche, nicht aber z.B. auf Witwenrentenabfindung oder Beitragserstattungsansprüche aus der Rentenversicherung. 3. In jedem Fall einer Abtretung hat der Sozialversicherungsträger zu prüfen, ob die allgemeinen und die in § 53 Abs. 2 und 3 SGB I genannten Voraussetzungen vorliegen. 4. Die Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 des § 53 SGB I hat der Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Auszahlungsanordnung zu treffen, wenn er die Wirksamkeitsvoraussetzungen als erfüllt ansieht. 5. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt, der gegenüber dem Berechtigten zu erlassen ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. III.