LSG Sachsen - Urteil vom 21.04.2016
3 AS 419/12
Normen:
SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 278 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2177/10

Erfüllungsgehilfe; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Instandhaltungsarbeiten; Schönheitsreparaturen; Übernahme von Renovierungskosten

LSG Sachsen, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 3 AS 419/12

DRsp Nr. 2016/12669

Erfüllungsgehilfe; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Instandhaltungsarbeiten; Schönheitsreparaturen; Übernahme von Renovierungskosten

1. Tatsächliche, anerkennungsfähige Aufwendungen für Schönheitsreparaturen entstehen dem Mieter nicht, wenn der Vermieter den Auftrag erteilt, die Rechnung des Handwerkers erhält und bezahlt und hierbei nicht als Erfüllungsgehilfe für den Mieter tätig wird. 2. Zur Frage, ob die Aufwendungen für notwendige Kleinreparaturen den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzurechnen sind.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 278 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 631 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), hier um die Übernahme von Renovierungskosten.