LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.10.2016
L 5 AS 438/16 B
Normen:
BGB § 133; SGB II; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3733/14

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenBezifferung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen L 5 AS 438/16 B

DRsp Nr. 2016/18440

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Bezifferung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II

1. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht feststellen. 2. Wendet sich der Kläger gegen einen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II, muss das Vorbringen substantiiert eine bezifferbare geforderte höhere Leistung enthalten oder die Ermittlung der geforderten Mehrleistung ermöglichen.

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; SGB II; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 73a;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für zwei beim Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren.