OLG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2016
8 W 62/15
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 i.V.m. ZPO § 3;
Fundstellen:
NZM 2017, 475
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 311 T 36/15

Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 8 W 62/15

DRsp Nr. 2016/8937

Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts

Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf das 12-fache der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung.

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015, AZ: 311 T 36/15, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf € 10.845,-.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 i.V.m. ZPO § 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner weiteren Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwertes, insbesondere den Streitwert seines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 12-fachen der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung zu bemessen.