OLG Nürnberg - Endurteil vom 01.08.2016
8 U 2259/15
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; BGB §§ 133,157;
Fundstellen:
ZIP 2017, 19
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 980/15

Voraussetzungen der Rückforderung von aus der Liquidität erbrachten Ausschüttungen einer Publikums-KG

OLG Nürnberg, Endurteil vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 8 U 2259/15

DRsp Nr. 2016/19766

Voraussetzungen der Rückforderung von aus der Liquidität erbrachten Ausschüttungen einer Publikums-KG

BGB §§ 133,157 Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen an die Kommanditisten unverzinsliche Darlehen darstellen sollen, "solange Verlustsonderkonten (II) bestehen", genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten (vgl. BGH WM 2016, 498) nicht, wenn bei der Beschreibung der Gesellschafterkonten keine "Verlustsonderkonten (II)" beschrieben werden, sondern lediglich "Ergebnissonderkonten (II)", auf welche u.a. die Verluste gebucht werden sollen, "auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen", und damit unklar ist, unter welchen Umständen Ausschüttungen als Darlehen gewährt sein sollen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.10.2015, Az. 1 O 980/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.348,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1; BGB §§ 133,157;

Gründe