LAG Chemnitz - Urteil vom 02.02.2017
1 Sa 338/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; RL 31/2001/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3458/15

Fortgeltung der AVR des Caritas-Verbandes bei Betriebsübergang auf einen nicht kirchlichen Arbeitgeber

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 338/16

DRsp Nr. 2017/6862

Fortgeltung der AVR des Caritas-Verbandes bei Betriebsübergang auf einen nicht kirchlichen Arbeitgeber

Keine Übertragbarkeit der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 - C-426/11 - (Alemo-Herron) auf das deutsche Recht

1. Ist im Arbeitsvertrag die dynamische Geltung der AVR (hier: des Caritas-Verbandes) vereinbart, so gilt dies nach einem Betriebsübergang auch dann, wenn es sich nunmehr um einen nicht kirchlichen Arbeitgeber handelt. 2. Dem steht die Entscheidung des EuGH - C 426/11 - 18.07.2013 - (Alemo-Herron) nicht entgegen, da diese zum englischen Recht ergangen ist, das keine unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen kennt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 4. Mai 2016 - 7 Ca 3458/15 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; RL 31/2001/EG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des ... der ... Kirche in Deutschland zum 1. Januar 2015 und zum 1. Oktober 2015 beschlossenen Entgelterhöhungen zu zahlen hat.