LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2017
7 Sa 815/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 529/15

Unverhältnismäßige Höhe einer Streikbruchprämie bei um ein Vielfaches höherer Vergütung eines Arbeitstages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 815/16

DRsp Nr. 2018/8877

Unverhältnismäßige Höhe einer Streikbruchprämie bei um ein Vielfaches höherer Vergütung eines Arbeitstages

1. Die Zusage einer Streikbruchprämie vor oder während des Arbeitskampfes stellt ein grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel dar. 2. Die Zusage einer Streikbruchprämie von 200,00 € pro Tag ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn dieser Betrag fast das Vierfache des normalen Lohnes eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers übersteigt. Die Zusage einer Streikbruchprämie von 100,00 € ist demgegenüber nicht zu beanstanden. 3. Die während des Arbeitskampfs in arbeitskampfrechtlich zulässiger Weise ausgelobte Prämie für die Nichtteilnahme am Streik stellt keine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar. 4. Aus einer rechtswidrigen Gesamtzusage kann ein Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers nach § 612 a BGB in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erwachsen. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 5. Die Teilnahme an einer innerbetrieblcihen Schulung steht einem Anspruch auf eine ausgelobte Streikbruchprämie grundsätzlich nicht entgegen.