OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.01.2018
5 U 5/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145;
Fundstellen:
MietRB 2018, 136
NZG 2018, 548
ZInsO 2018, 2033
ZMR 2018, 588
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 164/16

Zustandekommen eines Mietvertrages mit einer neu gegründeten GmbH als Nachfolgerin der bisherigen Mieterin

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 5/17

DRsp Nr. 2018/3764

Zustandekommen eines Mietvertrages mit einer neu gegründeten GmbH als Nachfolgerin der bisherigen Mieterin

Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 164/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.