SchlHOLG - Urteil vom 17.01.2018
12 U 32/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157 § 535;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 70/16

Auslegung von Wohnungsbauförderungsverträgen für zwei Projekte in Hamburg hinsichtlich der im Falle der Fremdvermietung an den Bund abzuführenden überschießenden Mietanteile

SchlHOLG, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 12 U 32/17

DRsp Nr. 2018/5481

Auslegung von Wohnungsbauförderungsverträgen für zwei Projekte in Hamburg hinsichtlich der im Falle der Fremdvermietung an den Bund abzuführenden überschießenden Mietanteile

Zur Bemessung der abzuführenden überschießenden Mietanteile für Fremdvermietung im Rahmen der Wohnungsbauförderung des Bundes für Bundesbedienstete in Hamburg. Orientierungssätze: Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung des Bundes

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 31.03.2017 - 11 O 70/16 - wird die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 291.805,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 280.904,78 € seit dem 19.01.2016 und aus weiteren 10.900,23 € seit dem 22.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 291.805,01 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157 § 535;

Gründe

I.