FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2020
3 K 2762/19
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e); BGB § 535 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 933

Hinzurechnung von entstandenen Aufwendungen einer Organgesellschaft für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Urlauber

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 2762/19

DRsp Nr. 2020/17832

Hinzurechnung von entstandenen Aufwendungen einer Organgesellschaft für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Urlauber

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e); BGB § 535 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung, die der Firma A, einer Organgesellschaft der Klägerin, für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Urlauber entstanden sind.

Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, ist die Organträgerin der A; als solcher wird ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist U. Dieser war im Streitjahr auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A.