FG Niedersachsen - Urteil vom 09.07.2020
11 K 80/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;

Berücksichtigung von getätigten Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einem Jagdpachtvertrag als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 11 K 80/16

DRsp Nr. 2022/16831

Berücksichtigung von getätigten Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einem Jagdpachtvertrag als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit die in den Streitjahren 2006 bis 2010 getätigten Aufwendungen der Klägerin für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einer mit Jagdpachtvertrag vom xxx 1995 bzw. xxx 1996 gepachteten Jagdnutzung zur Größe von insgesamt 680 Hektar als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften der Klägerin zu berücksichtigen sind. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Nach den Vorgaben im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2019 VI R 11/17 ist vom Gericht nunmehr zu ermitteln, wem das Jagdausübungsrecht an dem vertraglich vergrößerten Eigenjagdbezirk zustand und ob eventuell eine Vereinbarung oder Abrede über eine Erstattung der anfallenden Aufwendungen in den Streitjahren bestand.