OLG Oldenburg - Urteil vom 28.05.2020
1 U 156/19
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985; WBVG § 8 Abs. 4; WBVG § 12 Abs. 1 S. 1; WBVG § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2449/18

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Heimvertrages mit einer verhaltensauffälligen Demenzkranken

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 1 U 156/19

DRsp Nr. 2021/13568

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Heimvertrages mit einer verhaltensauffälligen Demenzkranken

Kündigung eines Heimvertrags aus wichtigem Grund. Kriterien der Zumutbarkeit für einen Heimbetreiber, an einem Heimvertrag mit einem Demenzpatienten festzuhalten.

1. Der Betreiber eines Heims kann einen Heimplatz eines bei ihm untergebrachten Demenzerkrankten nur gem. § 12 Abs. 1 S. 1 WBVG aus wichtigem Grund kündigen. 2. Dem Heimanbieter ist ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann zumutbar, wenn ihm die Demenzerkrankung eines Patienten bei der Aufnahme in die Einrichtung bekannt war.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, Geschäfts-Nr.: 1 O 2449/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985; WBVG § 8 Abs. 4; WBVG § 12 Abs. 1 S. 1; WBVG § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Räumung des von der Beklagten bewohnten Heimzimmers.