OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.02.2020
4 U 64/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 21/16

Bergrechtlicher Schadensersatz wegen eines nicht erfolgten Rückbaus von EntspannungsgräbenEingreifen von BodenruheUnzumutbarkeit eines Rückbaus

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 64/17

DRsp Nr. 2020/10304

Bergrechtlicher Schadensersatz wegen eines nicht erfolgten Rückbaus von Entspannungsgräben Eingreifen von Bodenruhe Unzumutbarkeit eines Rückbaus

1. Im Einzelfall kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen das Bergbauunternehmen auf Rückbau oder Entschädigung wegen des Einbaus sogenannter Entspannungsgräben ergeben. 2. Ein solcher Anspruch greift auch gegenüber einem ausländischen Bergbauunternehmen, das - hier: kraft Pachtvertrags mit der RAG - im Inland Bergbau betreibt. 3. Der Anspruch setzt insbesondere das Eingreifen von Bodenruhe voraus. 4. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Rückbaus bzw. der Entschädigung können Kosten des Einbaus und des späteren Ausbaus allenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Geldentwertung und Kostensteigerungen ins Verhältnis gesetzt werden.

1. Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen wird auf die Berufung der Kläger unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.04.2017 (Az. 4 O 21/16) aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 287;

Gründe:

I.