SchlHOLG - Urteil vom 17.12.2020
7 U 21/18
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.01.2018

Werklohnforderungen aus einem BauvorhabenNassbaggerarbeiten zur Vertiefung und Verbreiterung eines FahrwassersAnspruch auf Mehrvergütung (vorliegend verneint)Begriff der zusätzlichen LeistungVergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers

SchlHOLG, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 21/18

DRsp Nr. 2022/8085

Werklohnforderungen aus einem Bauvorhaben Nassbaggerarbeiten zur Vertiefung und Verbreiterung eines Fahrwassers Anspruch auf Mehrvergütung (vorliegend verneint) Begriff der zusätzlichen Leistung Vergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers

1. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers rechtlich schlüssig sind.2. Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B besteht ein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn "durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden". Wenn sich die Qualität von Nassbaggerarbeiten aufgrund einer Nachtragsanordnung ändert (hier statt punktueller Eintreibungsbaggerung mit einem Stelzenbagger nunmehr Flächenbaggerung mit einem Eimerkettenbagger), handelt es sich um eine solche Nachtragsanordnung.3. Zur Abgrenzung von § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B ("zusätzliche Leistung"): § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass eine neue, vom bisherigen Vertrag noch gar nicht umfasste Leistung verlangt wird. § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft hingegen den Fall, dass eine vom Vertrag vorgesehene Leistung nur anders ausgeführt werden soll