OLG Thüringen - Urteil vom 23.03.2021
5 U 513/19
Normen:
BGB § 917; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1318/17

Umfang der Nutzungsberechtigung an einem FlurstückKonkludente Vereinbarung zu einem Geh- und FahrrechtErgänzende Vertragsauslegung

OLG Thüringen, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 513/19

DRsp Nr. 2022/9131

Umfang der Nutzungsberechtigung an einem Flurstück Konkludente Vereinbarung zu einem Geh- und Fahrrecht Ergänzende Vertragsauslegung

1. Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.04.2019, Az. 8 O 1318/17, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zu dulden, dass die Kläger die im Nordosten des Grundstücks Grundbuch von R_, Blatt __ (Flurstück xx/x) befindliche Hoffläche zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken begehen und befahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung der Kläger, wie auch die darüber hinaus gehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 917; BGB § 157;

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und miteinander verwandt bzw. verschwägert.

Sie streiten um den Umfang der Nutzungsberechtigung des im Miteigentum der Beklagten stehenden Flurstückes und die Frage, ob und in welchem Umfang die Kläger die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung von Ansprüchen verlangen können.