OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2021
8 B 11248/21.OVG
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 850/21

Sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung bezüglich der Haltung von Tieren

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 8 B 11248/21.OVG

DRsp Nr. 2021/18950

Sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung bezüglich der Haltung von Tieren

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Nutzung einer baulichen Anlage zur Haltung von Tieren untersagt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, rechtfertigen keine von dem Verwaltungsgericht abweichende Entscheidung.