OLG Hamburg - Urteil vom 11.05.2022
13 U 1/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 368/19

Auslegung eines Schuldscheindarlehens mit Sitzgleitklausel

OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 13 U 1/21

DRsp Nr. 2023/3758

Auslegung eines Schuldscheindarlehens mit Sitzgleitklausel

Bei einem Schuldscheindarlehen mit einer vereinbarten Zinsgleitklausel steht dem Darlehensnehmer für den Zeitraum, in dem die mathematische Anwendung der Zinsgleitklauseln einen negativen Wert ergibt, gegen den Darlehensgeber ein Betrag in Höhe des negativen Prozentsatzes aus der jeweils valutierenden Darlehenssumme zu.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, Az. 318 O 368/19, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 180.720,65 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.

aus EUR 922,80 seit dem 24.03.2016

aus EUR 21.597,37 seit dem 24.09.2016,

aus EUR 31.453,33 seit dem 24.03.2017

aus EUR 36.625,50 seit dem 24.09.2017

aus EUR 42.582,80 seit dem 24.03.2018

aus EUR 47.538,85 seit dem 24.09.2018

zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 180.720,65 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.

aus EUR 922,80 seit dem 24.03.2016

aus EUR 21.597,37 seit dem 24.09.2016,

aus EUR 31.453,33 seit dem 24.03.2017

aus EUR 36.625,50 seit dem 24.09.2017

aus EUR 42.582,80 seit dem 24.03.2018

aus EUR 47.538,85 seit dem 24.09.2018

zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.