OLG Rostock - Urteil vom 06.01.2022
3 U 59/20
Normen:
BGB § 545; BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 16/20

Feststellung der Beendigung eines Cateringvertrages aufgrund einer fristlosen KündigungVoraussetzungen einer stillschweigende Verlängerung eines Mietvertrags oder Pachtvertrags wegen widerspruchsloser GebrauchsfortsetzungBestimmung eines umsatzbezogenen EntgeltesVerletzung einer Vertragspflicht zur Mitteilung zutreffender NettoumsätzeBerücksichtigung des Verschuldens eines Kündigungsgegners

OLG Rostock, Urteil vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 59/20

DRsp Nr. 2022/3690

Feststellung der Beendigung eines Cateringvertrages aufgrund einer fristlosen Kündigung Voraussetzungen einer stillschweigende Verlängerung eines Mietvertrags oder Pachtvertrags wegen widerspruchsloser Gebrauchsfortsetzung Bestimmung eines umsatzbezogenen Entgeltes Verletzung einer Vertragspflicht zur Mitteilung zutreffender Nettoumsätze Berücksichtigung des Verschuldens eines Kündigungsgegners

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.07.2020, Az. 5a HK O 16/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock sind wegen der Kosten jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenienten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.001.134,47 € festgesetzt.

2. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Rostock vom 22.07.2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die I. Instanz auf 3.141.737,10 € festgesetzt wird.