OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.05.2022
4 U 40/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 37/17

Auslegung eines Zwischenvergleiches über Sachmängel an einem HausArglist bei Angaben des Verkäufers zum Zustand der Fenster bei HausverkaufVerpflichtung zur Einholung bauaufsichtlicher Genehmigung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 40/18

DRsp Nr. 2023/4266

Auslegung eines Zwischenvergleiches über Sachmängel an einem Haus Arglist bei Angaben des Verkäufers zum Zustand der Fenster bei Hausverkauf Verpflichtung zur Einholung bauaufsichtlicher Genehmigung

Zur Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts und zu der Bedeutung und Tragweite eines im Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen abgeschlossenen "Zwischenvergleichs", in welchem sich die verklagte Verkäuferin gegenüber dem klagenden Käufer zur Einholung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung verpflichtet hat. Anmerkung: Die von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2023, V ZR 111/22).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.03.2018 wird, soweit über das Rechtsmittel neu zu befinden ist, zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten sämtlicher Rechtsmittelverfahren zu tragen.

3.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.