VGH Bayern - Beschluss vom 03.02.2022
4 ZB 21.967
Normen:
BGB § 558d Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 730
NZM 2022, 260
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 19.2017

Rechtmäßige gemeindliche Anerkennung eines Mietspiegels als qualifiziert

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 4 ZB 21.967

DRsp Nr. 2022/3238

Rechtmäßige gemeindliche Anerkennung eines Mietspiegels als qualifiziert

Eine Klage auf Feststellung, dass es sich bei dem von einer Gemeinde anerkannten Mietspiegel nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt, ist unzulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 558d Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Interessenvertretung der Haus- und Grundbesitzer in München und Umgebung und selbst Vermieter eines Mehrfamilienhauses in München, wendet sich gegen den Münchner Mietspiegel 2019.

Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 26. Juli 2017, für das Jahr 2019 einen neuen Mietspiegel aufzustellen. Mit der Datenerhebung wurde die K-GmbH und mit der Datenanalyse das Institut für Statistik der Ludwig-Maximilian-Universität beauftragt. Mit Beschluss vom 20. März 2019 anerkannte der Stadtrat der Beklagten den von diesen erstellten Mietspiegel 2019 als qualifizierten Mietspiegel.

Am 26. April 2019 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, festzustellen, dass es sich bei dem von der Beklagten aufgestellten Mietspiegel für München 2019 nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt.