BayObLG - Beschluss vom 31.08.2022
Verg 18/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2023, 275
ZfBR 2022, 826
ZfBR 2023, 296

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe von Abbrucharbeiten im offenen VerfahrenAuslegung eines AngebotsAngabe der Entsorgungsanlage für die Erfüllung eines Auftrags

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen Verg 18/21

DRsp Nr. 2022/12974

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe von Abbrucharbeiten im offenen Verfahren Auslegung eines Angebots Angabe der Entsorgungsanlage für die Erfüllung eines Auftrags

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13. Dezember 2021, Az. 3194.Z3-3_01-21-40 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Senats zu wiederholen hat.

II.

Die Beigeladene und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte. Die Beigeladene und der Antragsgegner tragen ihre notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jeweils selbst.

Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner veröffentlichte mit Bekanntmachung vom 29. September 2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Absicht der Vergabe von Abbrucharbeiten für den Altbestand am Schulstandort □□□ (...) im offenen Verfahren.

1. 2.