§ 105 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
FÜNFTER ABSCHNITT Personelle Angelegenheiten
Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen

§ 105 BetrVG Leitende Angestellte

§ 105 Leitende Angestellte

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.