§ 109 a BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
SECHSTER ABSCHNITT Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 109 a BetrVG Unternehmensübernahme

§ 109 a Unternehmensübernahme

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9 a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.