§ 112 f BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112 f BRAO Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 112 f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind, 1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie 2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer. (2) 1Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden 1. durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.