§ 139 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 139 BRAO Entscheidung des Anwaltsgerichts

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59 h Absatz 1) erloschen ist; 2. wenn nach § 115 b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.