§ 15 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand

§ 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.