Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Präsidium
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.