§ 191 f BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Dritter Abschnitt Schlichtung

§ 191 f BRAO Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

§ 191 f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 2Die Stelle führt den Namen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft". (2)