§ 31 AGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 31 AGG Unabdingbarkeit

§ 31 Unabdingbarkeit

AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.