§ 35 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 35 BRAO Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.