§ 4 NMV
Stand: 25.11.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346
Teil II Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen
1. Abschnitt Ermittlung der Kostenmiete

§ 4 NMV Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen

§ 4 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

(1) 1Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz für laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. 2Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete. (2)