§ 54 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 54 ZPO Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.