§ 564 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 2 Revision

§ 564 ZPO Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.