§ 59 a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.