§ 65 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 65 BRAO Voraussetzungen der Wählbarkeit

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.