§ 68 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
DRITTER TEIL Jugend- und Auszubildendenvertretung
ERSTER ABSCHNITT Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 68 BetrVG Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.