§ 882 b ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 6 Schuldnerverzeichnis

§ 882 b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882 b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882 c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303 a der Insolvenzordnung angeordnet hat. (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, 3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten. (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: 1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882 c zur Eintragung führende Grund,