§ 93 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
FÜNFTER ABSCHNITT Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten

§ 93 BetrVG Ausschreibung von Arbeitsplätzen

§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.