1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Überschreitet der Mieter schuldhaft die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs, und wird hierdurch die Mietsache beschädigt oder verschlechtert, so hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, u.U. auch aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB. Um Beschädigungen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können, handelt es sich jedoch dann nicht, wenn die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Diese hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).

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Zu den einzelnen Gebrauchsrechten des Mieters sehen Sie das "ABC des Mietgebrauchs" unter § 20 Rdn. 90  ff.